§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Filmfest Hamburg e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Freundeskreis Filmfest Hamburg e.V. mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Körperschaft ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere zur Förderung des Kulturgutes Film in Hamburg. Daneben ist Zweck des Vereins die Förderung der Kunst und Kultur durch Förderung des Kulturgutes Film in Hamburg.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, z.B. die Filmfest Hamburg gGmbH. Daneben kann der Verein eigene Filmveranstaltungen und Filmfestivals durchführen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsarbeit ist öffentlich.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören. Er hat ausschließlich ordentliche Mitglieder.

(2) Der Vereinsbeitrag wird durch den Vorstand auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vereinsbeitrag ist jährlich per Bankeinzug zum 1. Januar zu entrichten. Die Vereinsbeiträge für das laufende Jahr werden anteilig eingezogen.

(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

Tod,

Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr der Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.

(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand,

3. der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind binnen 30 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand es wünscht, oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder, berechnet nach dem letzten Jahresbericht, es schriftlich beantragt. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

4. die Ausschließung eines Mitgliedes,

5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(4) Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sollen Anträge zu den in Absatz 3 genannten Punkten mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand durch einfachen Brief oder elektronische Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen, gerechnet ab Postauslieferungsdatum bzw. E-Mail Versanddatum.

(2) Die Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung ändern. Beratungsgegenstände gemäß § 6 (3) Nr. 1 bis 5. können nicht erst in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Auf Antrag von einem Drittel der Anwesenden erfolgt die Abstimmung geheim.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der Anwesenden.

(6) Wahlen erfolgen ohne Aussprache, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden sie fordert. Gewählt wird mit verdeckten Stimmzetteln; wenn sich kein Widerspruch erhebt kann auch durch Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 8 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide besitzen die Einzelvertretungsbefugnis.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solang im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 9 Beiräte

(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben, die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen, Beiräte einsetzen. Er beruft ihre Mitglieder und bestimmt den Umfang ihrer Tätigkeit.

(2) Die Beiräte bestehen aus Persönlichkeiten, die in besondere Weise bereit sind, für die Zwecke des Vereins einzutreten. Die Mitgliedschaft im Beirat ist zeitlich nicht begrenzt. Der Vorstand kann ein Mitglied des Beirates abberufen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates bestimmt der Vorstand.

(3) Der Beirat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtsdauer des Vorsitzenden des Beirates ist zeitlich unbegrenzt, sie endet jedoch mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden, die jederzeit möglich ist.

(4) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder den Vorsitzenden des Vorstandes durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Auch die Mitglieder des Vorstandes werden benachrichtigt. Sie können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen. Im Übrigen gelten § 7 (3) Satz eins und zwei der Satzung sinngemäß.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Filmfest Hamburg gGmbH , die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

(2) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf die Rückzahlung etwaiger gewährter Darlehen oder sonstiger Forderungen, die ihren Rechtsgrund nicht in der Mitgliedschaft haben.

 

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